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Patriarchalischer Orden
Statthalterei
Bundesrepublik Deutschland e. V. |
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Statuten Abschnitt I Art. 1 – Errichtung Der Patriarchalische Orden vom Heiligen Kreuz zu Jerusalem wurde von Seiner Seligkeit Maximos V., Griechisch-Melkitisch-Katholischer Patriarch von Antiochien und dem ganzen Orient, von Alexandrien und Jerusalem gegründet, mit dem Wunsch, dass das Heilige Kreuz durch Ausgießen seiner Gnade über die gesamte menschliche Familie die Menschen erleuchten möge, damit sie die Werte der Gerechtigkeit, der Brüderlichkeit, des Verständnisses und der Achtung wiederfinden. Dieses, handelnd in Verbundenheit des Glaubens im Mysterium der Erlösung und in der Verwirklichung des Gebotes der Barmherzigkeit, das der Meister, Gott-Mensch, uns hinterlassen hat: „... Liebet einander, wie ich euch geliebt habe“ (Joh XV, 12). So wird der Patriarchalische Orden mit den vorliegenden Statuten in zeitgemäßer Form neu geordnet, damit er die sich gesetzten Ziele besser erfüllen kann.
Art. 2 – Juristische Person Der Patriarchalische Orden vom Heiligen Kreuz zu Jerusalem wird der Autorität des Griechisch-Melkitisch-Katholischen Patriarchats von Antiochien und des gesamten Orients, von Alexandrien und Jerusalem unterstellt und hat die Eigenschaft einer juristischen Person.
Art. 3 – Unpolitischer Charakter Aufgrund seiner Natur und seiner religiösen, caritativen und sozialen Ziele hat der Orden unpolitischen Charakter.
Art. 4 – Sitz des Ordens Der Sitz des Ordens und des Großen Magistrats ist
Damaskus:
Art. 5 – Ziele des Ordens Der Orden setzt sich zum Ziel:
Art. 6 – Vermögen Das Vermögen des Ordens, bestehend aus den Zuwendungen, Spenden und Beiträgen, gesammelt von den Zentralen- und Außenorganen, und aus dem erworbenen oder durch Schenkung erhaltenen Haus- und Grundbesitz, wird vom Hohen Magistrat verwaltet.
Art. 7 – Rechtsvertretung Die rechtliche Vertretung des Ordens steht „de jure“ S.S. dem Patriarchen und Großmeister und „ad hoc“ dem international beauftragten Statthalter zu.
Art. 8 – Ordenskreuz Das Ordenskreuz hat die Form eines byzantinischen Kreuzes in roter Farbe, mit goldener Umrandung. Auf dem Kreuz sind in griechischer Sprache in senkrechter Richtung die Buchstaben „FOS“ (Licht) und in horizontaler Richtung die Buchstaben „ZOH“ (Leben) abgebildet.
Art. 9 – Mantel Alle Mitglieder tragen bei Ordenszeremonien den Mantel in weißer Farbe, mit dem in Artikel 8 beschriebenen Kreuz in einheitlicher Größe auf beiden Seiten in Brusthöhe, jedoch in unterschiedlichen Farben entsprechend den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rates.
Abschnitt II
Art. 10 – Klassen und Grade der Ritter und Damen Der Orden besteht aus den Rittern und aus den Damen nach folgender Einteilung:
Dem Orden können alle Personen guten Willens angehören, die an der Verwirklichung der in den Statuten festgelegten Ziele in ritterlichem Geiste mitzuarbeiten bereit sind.
Art. 12 – Beitritts- und Beförderungsverfahren Die Vorschläge zur Ernennung zum Ritter und zur Dame sind dem Nationalen Statthalter mit folgenden Unterlagen vorzulegen: - Taufschein oder Trauschein (für Christen), Die Beförderungsvorschläge werden dem Statthalter unter Beifügung eines Berichtes über die Verdienste des zu befördernden Ordensmitgliedes vorgelegt. Das Empfehlungsschreiben und der Beförderungsvorschlag können von jeder Person, die dem Orden bereits angehört, ausgestellt werden; Art. 13 – Ernennung „motu proprio“ Der Patriarch und Großmeister kann nach Stellungnahme des Statthalters „motu proprio“ Beitritte und Beförderungen genehmigen. Der Statthalter hat darüber dem Internationalen Statthalter sofort Bericht zu erstatten unter Anführung der Gründe für die besondere Maßnahme der Ernennung.
Art. 14 – Zeremonie der Investitur Die Ritter und Damen empfangen ihre feierliche Investitur nach dem Zeremoniell des Ordens von S.S. dem Patriarchen und Großmeister oder von einem eigens dafür „ad hoc“ von ihm Beauftragten.
Art. 15 – Besondere Auszeichnungen Es steht im Ermessen des Patriarchen und Großmeisters, besondere Auszeichnungen an Personen zu verleihen, die sich besonders verdient gemacht haben um die Griechisch-Melkitisch-Katholische Kirche, um die Institutionen im Heiligen Land und um die Ziele des Ordens. Diese Auszeichnungen sind:
Sie wird durch S. S. den Patriarchen und Großmeister anlässlich des Festes „Kreuzerhöhung“ am 14. September gesegnet und wird jährlich an drei Damen verliehen, die sich besondere Verdienste innerhalb des Ordens erworben haben.
Er wird vom Patriarchen und Großmeister an Ordensritter und Damen und an Personen verliehen, die für ihre Hingabe an die Griechisch-Melkitische-Katholische Kirche eine offizielle, feierliche Anerkennung verdient haben.
Es wird von Seiner Exzellenz dem Herrn Großprior oder vom Erzbischof und Patriarchalischen Vikar von Jerusalem an diejenigen Ordensritter und Ordensdamen verliehen, die eine Wallfahrt ins Heilige Land gemacht haben.
Art. 16 – Teilnahme an den Zeremonien des Ordens und offiziellen Vertretungen Die Ritter und Damen sind zur Teilnahme an den Zeremonien und Veranstaltungen des Ordens verpflichtet, besonders bei Anwesenheit des Patriarchen und Großmeisters. Zur Vertretung des Ordens an offiziellen religiösen, zivilen, kulturellen oder Wohltätigkeitsveranstaltungen auf nationaler Ebene ist die Genehmigung des Statthalters und auf internationaler Ebene das „Placet“ des internationalen Statthalters erforderlich.
Abschnitt III
Art. 17 – Organe des Ordens Die Organe des Ordens sind:
Art. 18 – Der Patriarch und Großmeister Der Großmeister des Ordens ist S.S. der Griechisch-Melkitisch-Katholische Patriarch von Antiochien und dem gesamten Orient, von Alexandrien und Jerusalem. Er ...
Art 19 – Der Internationale Statthalter Der Internationale Statthalter wird durch eine Bulle vom Patriarchen und Großmeister ernannt, unter deren Gerichtsbarkeit und Führung er:
Art. 20 – Die Ordensleitung Den Vorsitz der Ordensleitung führt der Patriarch und Großmeister. Ihre Mitglieder sind:
Die Amtsträger in der Ordensleitung werden für die Dauer von drei Jahren ernannt. Es können ihnen außerdem noch andere Aufgaben übertragen werden. Die Ordensleitung steht dem Patriarchen und Großmeister bei der Leitung des Ordens zur Seite und arbeitet in der Führung des Ordens zur Erreichung seiner Ziele mit dem Statthalter zusammen. Insbesondere ist die Ordensleitung:
Die Ordensleitung tritt einmal jährlich zusammen, vorausgesetzt der Patriarch und Großmeister erachtet keine weiteren Versammlungen für notwendig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Probleme des Ordenslebens und über die Erreichung der in den Statuten festgelegten Ziele. Während der Vakanz des Patriarchats und der Großmeisterei bleiben die Mitglieder der Ordensleitung im Amt, um dem Internationalen Statthalter bei der Leitung des Ordens zur Seite zu stehen, was die gewöhnlichen Amtsgeschäfte betrifft, wobei Beitritte zum Orden und die Beförderungen zu den verschiedenen Graden der Ordensritter und Ordensdamen ausgenommen sind. Der Ordensleitung obliegt die Verwaltung des Ordenseigentums, sowohl der beweglichen Güter als auch der Immobilien, um die durch die Statuten festgelegten Ziele zu erreichen.
Art. 21 – S. E. der Erzbischof und Großprior Seine Exzellenz der Erzbischof und Großprior ist nach dem Patriarchen und Großmeister der höchste geistliche Würdenträger und wird durch Patriarchalische Bulle ernannt. Er erteilt den Hochwürden Prioren der Statthaltereien Anweisungen zur religiösen und geistlichen Betreuung der Ritter und Damen. Er koordiniert die Vorbereitungen zu Pilgerfahrten und ist verantwortlich für die religiösen Veranstaltungen des Ordens. Er stellt dem Großmeister und Patriarchen kirchliche Würdenträger und Kleriker vor zwecks Aufnahme in den Orden mit dem ihrer Stellung entsprechenden Grad und benachrichtigt beizeiten den Generalsekretär, damit dieser für die entsprechenden Dekrete Sorge trägt. Er berichtet dem Statthalter periodisch über die Bedürfnisse des Patriarchats von Jerusalem mit dem Ziel einer wirksameren Koordinierung der Werke und der Tätigkeiten des Ordens im Heiligen Land. In Zusammenarbeit mit S. E. dem Erzbischof und Patriarchalischen Vikar von Jerusalem sorgt er für die Betreuung der Pilgerfahrten des Ordens zum Heiligen Land und verleiht den daran teilnehmenden Ordensrittern und Damen das „Kreuz des Heiligen Landes“. Er versiegelt das ein „Bruchstück des Felsens des Kalvarienbergs“ enthaltende Reliquiar, das in der Dekoration der Ritter und Damen enthalten ist. Er überwacht alle Hilfswerke des Ordens, die ihre sozialen Hilfen gemäß ihrer institutionellen Ziele durchführen. Die Hilfe an Brüdern in Not ist seit jeher eine fundamentale Regel des Christentums und außerdem eine Ehrenpflicht des christlichen Rittertums. Er koordiniert die Tätigkeit des Ordens im Rahmen der kulturellen Institutionen, wobei besonderer Wert auf die Kenntnis und das Studium der verschiedenen Riten der Orientalischen Kirchen gelegt wird. Er organisiert Zeremonien, Vorträge und Veranstaltungen verschiedener Art. Mit Genehmigung des Patriarchen und Großmeisters kann er besondere Studienkommissionen, Seminare und Ausstellungen mit entsprechenden Veröffentlichungen dazu bilden. Es steht ihm zu, dem Patriarchen und Großmeister Ernennungsvorschläge für die kirchlichen Zeremoniare zu unterbreiten.
Art. 22 – Der General-Statthalter (Stellvertretender Internationaler Statthalter) Er wird durch patriarchalische Verfügung ernannt und steht dem Internationalen Statthalter zur Seite in allen Geschäften, welche die Organisation und den Einsatz der nationalen Statthaltereien betreffen. Er vertritt den Internationalen Statthalter bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung oder wenn er von ihm dazu ermächtigt ist.
Art. 23 – Die Räte Die Räte der Ordensleitung – drei an der Zahl – werden vom Internationalen Statthalter im Einverständnis mit S. E. dem Erzbischof und Großprior unter den Rittern und Damen ausgewählt und durch ein Schreiben des Patriarchen und Großmeisters ernannt. Die Räte werden aufgefordert, ihre Stellungnahme zu den wichtigsten Fragen des Ordens abzugeben, wie in Art. 20 vorgesehen. Jedes Ratsmitglied hat im Rahmen der Führung des Ordens eine besondere Funktion, die ihm vom Internationalen Statthalter nach Stellungnahme und Zustimmung durch den Patriarchen und Großmeister zugewiesen wird.
Art. 24 – Der Generalsekretär Der durch Handschreiben des Patriarchen und Großmeisters ernannte Generalsekretär untersteht unmittelbar dem Internationalen Statthalter. Seine Aufgaben sind folgende:
Art. 25 – Der Kanzler Er wird durch ein Schreiben des Patriarchen und Großmeister ernannt und ist verantwortlich für alle Arbeiten der Kanzlei. Er beglaubigt die amtlichen Dokumente des Ordens, die Bullen und Erlasse und die vom Patriarchen und Großmeister bereits unterzeichneten Ernennungsbriefe. Er hält das „Goldene Buch der Ritter und Damen“ auf dem laufenden und bewahrt es auf. Er unterzeichnet die Ausweise der Ordensmitglieder.
Art. 26 – Der Geistliche Zeremonienmeister Er wird durch ein Schreiben des Patriarchen und Großmeisters ernannt und regelt unter der Leitung S. E. des Erzbischofs und Großpriors die Reihenfolge und die Zuweisung der Plätze bei den Feierlichkeiten, an denen die Ritter und die Damen teilnehmen. Er steht S. E. dem Erzbischof und Großprior zur Seite bei der Förderung des geistlichen Lebens des Ordens. Er unterhält Beziehungen zu den Prioren und den Zeremonienmeistern der nationalen Statthaltereien zwecks Koordinierung der geistlichen Tätigkeiten der Außenorganisationen.
Art. 27 – Die Auflösung der Ordensleitung Aus wichtigen Gründen und zu jeder Zeit kann der Patriarch und Großmeister die Ordensleitung abberufen.
Art. 28 – Führung des Titels „Exzellenz“ Der Internationale Statthalter sowie die nationalen Statthalter haben das Recht „durante munere“ den Titel „Exzellenz“ zu führen.
Art. 29 – Führung des Titels „Erlaucht“ Alle Ritter und Damen des Ordens haben das Recht den Titel „Erlauchter Ritter“ oder „Erlauchte Dame“ zu führen.
Abschnitt IV
Art. 30 – Die Nationalen Statthaltereien Der Orden gliedert sich in Statthaltereien nach Nationen. Jeder Statthalterei steht ein Nationaler Statthalter vor. Ihre geistliche Führung obliegt einem Nationalen Prior, vorzugsweise einem Bischof.
Art. 31 – Der Rat der Nationalen Statthalterei Der Rat einer jeden Statthalterei besteht aus folgenden Mitgliedern:
Art. 32 – Auflösung der Statthaltereien und Widerruf der Ernennungen von Würdenträgern Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und nach Anhören der Ordensleitung kann der Patriarch und Großmeister den Rat einer Nationalen Statthalterei auflösen oder die Ernennung eines oder mehrerer Würdenträger dieser Räte widerrufen.
Art. 33 – Der Nationale Statthalter Der Nationale Statthalter wird durch Bulle des Patriarchen und Großmeisters ernannt.
Art. 34 – Aufgaben des Nationalen Statthalters Der Nationale Statthalter sorgt im Einvernehmen mit dem Nationalen Prior für die Auswahl der Mitglieder des Rates der Statthalterei unter den Ordensrittern und Ordensdamen und teilt deren Namen unverzüglich dem Patriarchen und Großmeister sowie dem Internationalen Statthalter mit. Außerdem:
Art. 35 – Sonderregelungen der Nationalen Statthalterei Dem Nationalen Statthalter können eventuell von Fall zu Fall bestimmte Sonderregelungen als Privilegien eingeräumt werden, nach denen er die Aufgaben des Ordens sowie seine Tätigkeit auf nationalem Gebiet regelt. Es ist jedoch zwingend notwendig, dass er sich an die Vorschriften der Statuten hält. Auf jeden Fall muss er vorher das Einverständnis der Ordensleitung eingeholt haben.
Art. 36 – Ergänzungen zu den vorliegenden Statuten Der Patriarch und Großmeister kann nach Anhören der Ordensleitung die Nationalen Statthalter ermächtigen, Ergänzungen und Änderungen der vorliegenden Statuten vorzunehmen.
Art. 37 - Allgemeine Einberufung der nationalen Statthalter und Prioren Die Ordensleitung beruft wenigstens einmal alle drei Jahre die nationalen Statthalter und Prioren ein, um mit ihnen die verschiedenen Probleme, das Leben des Ordens und die Arbeit des Ordens betreffend zu prüfen und zu erörtern.
Art. 38 – Amtsverbleib des nationalen Rates Im Falle eines Amtsverzichts des Nationalen Statthalters aus welchen Gründen auch immer, entscheidet der Internationale Statthalter nach Anhören des Patriarchen und Großmeisters über den Verbleib im Amt des Nationalen Rates.
Abschnitt V
Art. 39 – Dekrete zur Ernennung der Ritter und Damen Die Ordensritter und Ordensdamen werden ernannt durch ein Dekret des Patriarchen und Großmeisters, das mit seiner Unterschrift und seinem Stempel versehen ist. Jedes Dekret wird vom Generalsekretär gegengezeichnet, der anschließend das Siegel des Ordens anbringt, und vom Kanzler, der es in das „Goldene Buch der Ritter und Damen“ einträgt.
Art. 40 – Amtsdauer Alle Würdenträger des Ordens verbleiben drei Jahre in ihrem Amt und können nach Ablauf neu bestätigt werden. Die Amtsdauer beginnt mit dem Datum der Bulle, des Dekrets oder des Ernennungsschreibens.
Art. 41 – Amtssprache des Ordens Die Amtssprache des Ordens ist Französisch.
Art. 42 – Fest des Ordens Der Orden feiert sein Fest am Tage „Kreuzerhöhung“ (14. September).
Art. 43 – Abschließende Bestimmungen Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten werden alle vorherigen Statuten und alle anders lautenden Verfügungen annulliert. Die vorliegenden Statuten treten am Fest „Kreuzerhöhung“, dem 14. September 1997, in Kraft. |
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