Patriarchalischer Orden
vom Heiligen Kreuz zu Jerusalem

Statthalterei Bundesrepublik Deutschland e. V.
 


 

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Satzung


Präambel

 

Der Sitz des Ordens und des großen Magistrats in Damaskus :

„Patriarcat Grec-Melkite-Catholique B.P. 22249 - Damas - Syrie“
Der Sitz des Internationalen Gouverneurs (Statthalters) wurde in Italien festgelegt :
„Résidence Patriarcale Santa Maria in Cosmedin, Piazza Bocca della Verità 17, 00186 Roma. “
 
Der Orden ist international anerkannt durch
a) Jordanien
b) Libanon
c) Ägypten
 
Zur besseren Durchführung der dem Orden obliegenden sozialen, wirtschaftlichen und caritativen Aufgaben und dem nationalen Recht folgend, ist die Statthalterei der Bundesrepublik Deutschland als rechtsfähiger Verein organisiert.

 


§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

„Der Patriarchalische Orden vom Heiligen Kreuz zu Jerusalem“ Statthalterei Bundesrepublik Deutschland.“
Er hat seinen Sitz in D-52152 Simmerath / b. Aachen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen; alsdann führt er den Zusatz „e.V.“.
 

§ 2 Aufgabe des Vereins

 

1. Der Verein setzt sich zum Ziel:
 

1.1. Den Glauben und die religiöse Praxis unter seinen Mitgliedern wachsen zu lassen;

1.2. innerhalb der heutigen Gesellschaft die Werte der Gerechtigkeit, der Brüderlichkeit, des Verständnisses, der Achtung zu fördern und diese zu konkretisieren durch die Förderung und Aufrechterhaltung religiöser, kultureller, wohltätiger sozialer Werke und Institutionen, die das Hauptanliegen der Griechisch-Melkitisch-Katholisch-Patriarchalischen Kirche von Antiochia und dem ganzen Orient, von Alexandria und Jerusalem sind, in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche und den Direktiven des Zweiten Ökumenischen und Vatikanischen Konzils;

1.3. insbesondere den christlichen Brüdern und Schwestern des Orients moralische, geistige und wirtschaftliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

2. Förderungszwecke im Sinne dieser Satzung sind:

2.1. Hilfen im pastoralen Bereich
- Förderung des Priester- und Ordensnachwuchses
- Ausbildung und Weiterbildung von Katecheten
- Unterstützung bei der Anschaffung von Kommunikationsmitteln
- Bau- und Renovierung von Kirchen und Gemeindezentren.

2.2. Hilfen im Sozialen Bereich
- Bau, Renovierung und Ausstattung von Krankenhäusern,
  Altersheimen, Kinderheimen und Sozialstationen
- Hilfen zum Unterhalt und die Betreuung von Flüchtlingslagern
- Anschaffung von Medikamenten und medizinischen Geräten und
  Fahrzeugen
- Beihilfen für den Einsatz von Ärzten und Pflegepersonal
- erforderliche soziale Hilfen infolge von kriegerischen Ereignissen.
 

3. Verwirklichung der Projekte

Die zu fördernden Projekte sind durch den, dem Verein verantwortlichen und, bezogen auf die bewilligten Projekte, weisungsgebundenen Patriarchen der Griechisch-Melkititisch-Katholischen Kirche mit Sitz in Damaskus/Syrien, oder eine durch letzteren benannte Dritt-Person, als seinen Vertreter, zu verwirklichen.
 

§ 3 Vermögen

 

Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus Zuwendungen, Spenden und von den zentralen und peripheren Organen gesammelten Beiträgen und aus erworbenen oder gesetzlich empfangenen Immobilien. Dieses Vermögen wird vom „Rat“ verwaltet.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse, caritative und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“

2.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Zuschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
5) Es darf niemand durch außergewöhnlich hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
6) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

§ 5 Organe des Vereins

 
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Rat.

 


§ 6 Mitglieder

 

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

 

1.) Ordentliche Mitglieder sind „Die Ritter und Damen des Patriarchalischen Ordens vom Heiligen Kreuz zu Jerusalem“. Sie werden auf schriftlichen Antrag und auf Vorschlag des Rates durch den Großmeister, den Patriarchen der Griechisch-Melkitisch-Katholischen Kirche, oder durch seinen Vertreter bei einer Investitur in den Orden aufgenommen.

 

2.) Als fördernde Mitglieder können Personen und Institute aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und Entscheidung des Rates hin.

 

3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
b) durch Ausschluß, der dem Mitglied nach Anhörung schriftlich mitzuteilen 
     ist,
c) durch  Tod.
 

4) Die Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu leisten.

 


§ 7 Mitgliederversammlung

 

1) An der Mitgliederversammlung nehmen nur die ordentlichen Mitglieder teil. Der Vorstand ist berechtigt, die fördernden Mitglieder zu bestimmten Mitgliederversammlungen oder Teilen von ihnen einzuladen.


2) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre statt. Auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins (Statthalter) unter Vorschlag der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Bei Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht einbezogen.

4) Ein Mitglied kann nur durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied, und zwar mit schriftlicher Vollmacht, vertreten werden.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Rates oder 5 Mitglieder, wovon mindesten 1 Mitglied dem Rat angehören muß, anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

6) Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig, können die anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder einstimmig eine neue Sitzung mit sofortiger Wirkung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, falls in der Einladung zu der ursprünglichen Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde.

7) Über die Beschlußfassung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem in der Versammlung vom Versammlungsleiter bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8) Entscheidungen der Mitgliederversammlung können, wenn es der Rat aus dringenden Gründen für erforderlich hält, auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Das schriftliche Verfahren kann nur durch den Rat eingeleitet werden. Die Stimmabgaben müssen innerhalb von 8 Kalendertagen eingegangen sein. Das schriftliche Verfahren bedarf zur Gültigkeit einer Beteiligung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluß im schriftlichen Verfahren bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

9) Die Mitgliederversammlung ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anzusetzen. Der Ort der Mitgliederversammlung ist mit der Einberufung bekanntzugeben.

 


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
 

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen des § 9 der Satzung,

b) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins gemäß § 11,

c) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan,

d) die Beschlußfassung über An- und Verkäufe sowie die Aufnahme eines
     Darlehns,

e) die Wahl zweier Kassenprüfer,

f) die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des
    Rates,

g) die Beschlußfassung über die Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins,

h) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
 

§ 9 Rat der Statthalterei

 

a) Der Rat der Statthalterei besteht aus folgenden Mitgliedern:

-  erster Vorsitzender
-  Prior
-  zweiter Vorsitzender
-  Schatzmeister
-  Schriftführer
-  zwei weitere Ratgeber
Der durch Dekret des Großmeister - Patriarchen ernannte Nationale Statthalter und der Nationale Prior bekleiden jeweils als geborene Ratsmitglieder das Amt des ersten Vorsitzenden und Priors im Rat der Statthalterei.
 
b) Die übrigen Ratsmitglieder werden durch den ersten Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Prior der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser gewählt. Wählbar sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. (Die gewählten Ratsmitglieder werden durch den Großmeister - Patriarchen bestätigt). Von der Wahl ist der Großmeister - Patriarch durch den 1. Vorsitzenden und Prior zu unterrichten.

c) Bekleidet ein Ratsmitglied 2 Ratsfunktionen, erhöht sich die Anzahl der Ratgeber entsprechend.

d) Rat im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Prior und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein.

e) Die Mitglieder des Rates werden für eine Periode von 3 Jahren gewählt, bzw. ernannt.
Die Wiederwahl und wiederholte Ernennung ist zulässig.

f) Während einer Vakanz des Patriarchalischen Stuhles und der Bestätigung oder Neuernennung der Ordensleitung durch den Nachfolger im Großmeisteramt verbleiben der 1. Vorsitzende und der Prior des Vereins kommissarisch in ihren Ämtern; dies gilt auch für den Fall, falls durch eine Verhinderung der übrigen Mitglieder des Statthalters (Restvorstand) die Geschäfte des Vereins nicht ordnungsgemäß geführt werden können.
Die  nationale  kommissarische Vertretung für eine Übergangszeit dauert nur solange an, bis durch Bestätigung, Ernennung oder Mitgliederversammlung wiederum ein ordentlicher Vorstand gewählt, ernannt und komplettiert wurde.
 

§ 10 Aufgaben des Rates

 

Dem Rat obliegt:
 

a) die Führung der Vereinsgeschäfte,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, (siehe § 8),

c) die Aufnahme neuer ordentlicher und fördernder Mitglieder sowie Ausschluss von Mitgliedern, (siehe § 6--1,2,3)

d) die Vergabe der Mittel für kirchliche und karitative Projekte. Hierbei kann er die Mittel an andere gemeinnützige anerkannte kirchliche und karitative Organisationen vergeben oder Projekte mit diesen gemeinsam durchführen (sofern diese Organisationen vergleichbare oder artverwandte Aufgaben und Ziele verfolgen).

e) die Erstellung des Haushaltsplans,

f) die Vorlage des Jahresabschlusses an die Mitgliederversammlung,

g) die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Ratsmitglieder gefaßt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

 


§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

1) Über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.


2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen Vereinsvermögen und alle sonstigen Werte, auch etwaige Verwaltungsrechte, für den Bereich der Pastoralen Hilfen an das Internationale Katholische Hilfswerk e. V. Missio, Goethestrasse 45, D-52064  Aachen,  für  den  Bereich  der  Sozialen  Hilfen an das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e.V. Mozartstrasse 9, D-52064 Aachen.

Es wird außerdem verfügt, dass diese Gelder und Vermögenswerte zur Förderung von Projekten zu verwerten sind, die im Bereich der Griechisch-Melkitisch-Katholischen Kirche liegen und hier zu Händen des jeweilig amtierenden Patriarchen dieser Kirche.
 
Aachen, den 19. September 1997

 

 

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Stand: 22. Mai 2008