Der Sitz des Ordens und des großen
Magistrats in Damaskus :
„Patriarcat Grec-Melkite-Catholique B.P. 22249 -
Damas - Syrie“
Der Sitz des Internationalen Gouverneurs
(Statthalters) wurde in Italien festgelegt :
„Résidence Patriarcale Santa Maria in Cosmedin,
Piazza Bocca della Verità 17, 00186 Roma. “
Der Orden ist international anerkannt durch
a) Jordanien
b) Libanon
c) Ägypten
Zur besseren Durchführung der dem Orden obliegenden
sozialen, wirtschaftlichen und caritativen Aufgaben und dem nationalen Recht
folgend, ist die Statthalterei der Bundesrepublik Deutschland als
rechtsfähiger Verein organisiert.
Der Verein führt den Namen:
„Der Patriarchalische Orden vom Heiligen Kreuz zu
Jerusalem“ Statthalterei Bundesrepublik Deutschland.“
Er hat seinen Sitz in D-52152 Simmerath / b. Aachen.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen; alsdann führt er den
Zusatz „e.V.“.
1. Der Verein setzt sich zum Ziel:
1.1. Den Glauben und die religiöse Praxis unter
seinen Mitgliedern wachsen zu lassen;
1.2. innerhalb der heutigen Gesellschaft die Werte der
Gerechtigkeit, der Brüderlichkeit, des Verständnisses, der Achtung zu
fördern und diese zu konkretisieren durch die Förderung und
Aufrechterhaltung religiöser, kultureller, wohltätiger sozialer Werke und
Institutionen, die das Hauptanliegen der
Griechisch-Melkitisch-Katholisch-Patriarchalischen Kirche von Antiochia und
dem ganzen Orient, von Alexandria und Jerusalem sind, in Übereinstimmung mit
der Lehre der Kirche und den Direktiven des Zweiten Ökumenischen und
Vatikanischen Konzils;
1.3. insbesondere den christlichen Brüdern und
Schwestern des Orients moralische, geistige und wirtschaftliche Hilfe
zukommen zu lassen.
2. Förderungszwecke im Sinne dieser Satzung
sind:
2.1. Hilfen im pastoralen Bereich
- Förderung des Priester- und Ordensnachwuchses
- Ausbildung und Weiterbildung von Katecheten
- Unterstützung bei der Anschaffung von
Kommunikationsmitteln
- Bau- und Renovierung von Kirchen und
Gemeindezentren.
2.2. Hilfen im Sozialen Bereich
- Bau, Renovierung und Ausstattung von
Krankenhäusern,
Altersheimen, Kinderheimen und Sozialstationen
- Hilfen zum Unterhalt und die Betreuung von
Flüchtlingslagern
- Anschaffung von Medikamenten und medizinischen
Geräten und
Fahrzeugen
- Beihilfen für den Einsatz von Ärzten und
Pflegepersonal
- erforderliche soziale Hilfen infolge von
kriegerischen Ereignissen.
3. Verwirklichung der Projekte
Die zu fördernden Projekte sind durch den, dem Verein
verantwortlichen und, bezogen auf die bewilligten Projekte,
weisungsgebundenen Patriarchen der Griechisch-Melkititisch-Katholischen
Kirche mit Sitz in Damaskus/Syrien, oder eine durch letzteren benannte
Dritt-Person, als seinen Vertreter, zu verwirklichen.
Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus
Zuwendungen, Spenden und von den zentralen und peripheren Organen
gesammelten Beiträgen und aus erworbenen oder gesetzlich empfangenen
Immobilien. Dieses Vermögen wird vom „Rat“ verwaltet.
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar religiöse, caritative und gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“
2.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger
Zuschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
5) Es darf niemand durch außergewöhnlich hohe
Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
begünstigt werden.
6) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung
und Rat.
Der Verein hat ordentliche und fördernde
Mitglieder.
1.) Ordentliche Mitglieder sind „Die Ritter und
Damen des Patriarchalischen Ordens vom Heiligen Kreuz zu Jerusalem“. Sie
werden auf schriftlichen Antrag und auf Vorschlag des Rates durch den
Großmeister, den Patriarchen der Griechisch-Melkitisch-Katholischen Kirche,
oder durch seinen Vertreter bei einer Investitur in den Orden aufgenommen.
2.) Als fördernde Mitglieder können Personen und
Institute aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Die
Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und Entscheidung des Rates hin.
3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der schriftlich zu erklären
ist,
b) durch Ausschluß, der dem Mitglied nach
Anhörung schriftlich mitzuteilen
ist,
c) durch
Tod.
4) Die Mitglieder haben einen von der
Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu leisten.
§
7 Mitgliederversammlung
1) An der Mitgliederversammlung nehmen nur die
ordentlichen Mitglieder teil. Der Vorstand ist berechtigt, die fördernden
Mitglieder zu bestimmten Mitgliederversammlungen oder Teilen von ihnen
einzuladen.
2) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf,
mindestens alle zwei Jahre statt. Auf Verlangen eines Drittels der
stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vereins (Statthalter) unter Vorschlag der Tagesordnung mit einer Frist von
vier Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Bei Berechnung der
Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung
nicht einbezogen.
4) Ein Mitglied kann nur durch ein anderes
stimmberechtigtes Mitglied, und zwar mit schriftlicher Vollmacht, vertreten
werden.
5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder des Rates oder 5 Mitglieder, wovon mindesten 1
Mitglied dem Rat angehören muß, anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen nicht mit.
6) Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig,
können die anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
einstimmig eine neue Sitzung mit sofortiger Wirkung einberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig, falls in der Einladung zu der ursprünglichen
Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde.
7) Über die Beschlußfassung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem in der
Versammlung vom Versammlungsleiter bestellten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
8) Entscheidungen der Mitgliederversammlung können,
wenn es der Rat aus dringenden Gründen für erforderlich hält, auch im
schriftlichen Verfahren getroffen werden. Das schriftliche Verfahren kann
nur durch den Rat eingeleitet werden. Die Stimmabgaben müssen innerhalb von
8 Kalendertagen eingegangen sein. Das schriftliche Verfahren bedarf zur
Gültigkeit einer Beteiligung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder. Ein Beschluß im schriftlichen Verfahren bedarf der
Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind
unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
9) Die Mitgliederversammlung ist im Geltungsbereich
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anzusetzen. Der Ort der
Mitgliederversammlung ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen
des § 9 der Satzung,
b) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
gemäß § 11,
c) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan,
d) die Beschlußfassung über An- und Verkäufe
sowie die Aufnahme eines
Darlehns,
e) die Wahl zweier Kassenprüfer,
f) die Beschlußfassung über den Jahresabschluß
und die Entlastung des
Rates,
g) die Beschlußfassung über die Schwerpunkte der
Tätigkeit des Vereins,
h) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrages.
§
9 Rat der Statthalterei
a) Der Rat der Statthalterei besteht aus
folgenden Mitgliedern:
- erster
Vorsitzender
- Prior
- zweiter
Vorsitzender
-
Schatzmeister
-
Schriftführer
- zwei
weitere Ratgeber
Der durch Dekret des Großmeister - Patriarchen
ernannte Nationale Statthalter und der Nationale Prior bekleiden jeweils als
geborene Ratsmitglieder das Amt des ersten Vorsitzenden und Priors im Rat
der Statthalterei.
b) Die übrigen Ratsmitglieder werden durch den ersten
Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Prior der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen und von dieser gewählt. Wählbar sind ausschließlich
ordentliche Mitglieder. (Die gewählten Ratsmitglieder werden durch den
Großmeister - Patriarchen bestätigt). Von der Wahl ist der Großmeister -
Patriarch durch den 1. Vorsitzenden und Prior zu unterrichten.
c) Bekleidet ein Ratsmitglied 2 Ratsfunktionen,
erhöht sich die Anzahl der Ratgeber entsprechend.
d) Rat im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der Prior und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen
vertreten gemeinsam den Verein.
e) Die Mitglieder des Rates werden für eine
Periode von 3 Jahren gewählt, bzw. ernannt.
Die Wiederwahl und wiederholte Ernennung ist
zulässig.
f) Während einer Vakanz des Patriarchalischen Stuhles
und der Bestätigung oder Neuernennung der Ordensleitung durch den Nachfolger
im Großmeisteramt verbleiben der 1. Vorsitzende und der Prior des Vereins
kommissarisch in ihren Ämtern; dies gilt auch für den Fall, falls durch eine
Verhinderung der übrigen Mitglieder des Statthalters (Restvorstand) die
Geschäfte des Vereins nicht ordnungsgemäß geführt werden können.
Die nationale
kommissarische Vertretung für eine Übergangszeit dauert nur solange
an, bis durch Bestätigung, Ernennung oder Mitgliederversammlung wiederum ein
ordentlicher Vorstand gewählt, ernannt und komplettiert wurde.
a) die Führung der Vereinsgeschäfte,
b) die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, (siehe § 8),
c) die Aufnahme neuer ordentlicher und fördernder
Mitglieder sowie Ausschluss von Mitgliedern, (siehe § 6--1,2,3)
d) die Vergabe der Mittel für kirchliche und
karitative Projekte. Hierbei kann er die Mittel an andere gemeinnützige
anerkannte kirchliche und karitative Organisationen vergeben oder Projekte
mit diesen gemeinsam durchführen (sofern diese Organisationen vergleichbare
oder artverwandte Aufgaben und Ziele verfolgen).
e) die Erstellung des Haushaltsplans,
f) die Vorlage des Jahresabschlusses an die
Mitgliederversammlung,
g) die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen
aller Ratsmitglieder gefaßt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen
nicht mit.
§
11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1) Über die Änderung der Satzung und die
Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittel-Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen Vereinsvermögen und alle sonstigen
Werte, auch etwaige Verwaltungsrechte, für den Bereich der Pastoralen Hilfen
an das Internationale Katholische Hilfswerk e. V. Missio, Goethestrasse 45,
D-52064 Aachen,
für den
Bereich der
Sozialen Hilfen an das
Bischöfliche Hilfswerk Misereor e.V. Mozartstrasse 9, D-52064 Aachen.
Es wird außerdem verfügt, dass diese Gelder und
Vermögenswerte zur Förderung von Projekten zu verwerten sind, die im Bereich
der Griechisch-Melkitisch-Katholischen Kirche liegen und hier zu Händen des
jeweilig amtierenden Patriarchen dieser Kirche.
Aachen, den 19. September 1997
|